Am 20. Januar 2027 löst die Verordnung (EU) 2023/1230 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Für dich als Betreiber einer Roboterzelle klingt das nach einem Thema für Hersteller und Integratoren. Das stimmt auch, bis zu dem Moment, in dem du deine Anlage umbaust. Dann greift Artikel 18, und die Pflichten des Herstellers gehen auf dich über.
Die Verordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 und ersetzt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vollständig. Für das Inverkehrbringen nach altem Recht endet die Möglichkeit an genau diesem Tag. Eine Übergangsfrist für Maschinen nach altem Recht sieht die Verordnung nicht vor.
Der wichtigste formale Unterschied steckt im Namen. Eine Richtlinie musste jeder Mitgliedstaat in nationales Recht umsetzen, woraus Abweichungen zwischen den Ländern entstanden. Eine Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. In Deutschland flankiert das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) die Anwendung, es ersetzt die Verordnung aber nicht.
Einzelne Artikel gelten bereits früher. Die Bestimmungen zu den Konformitätsbewertungsstellen in den Artikeln 26 bis 42 gelten seit dem 20. Januar 2024, damit die benannten Stellen rechtzeitig akkreditiert sind. Artikel 50 Absatz 1 zur Marktüberwachung greift ab dem 20. Oktober 2026. Für die Fertigungspraxis bleibt der 20. Januar 2027 der Stichtag.
Eine Zelle, die vor diesem Datum rechtskonform in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, behält ihren Status. Bestandsschutz gilt für den Zustand, in dem die Anlage bewertet wurde. Sobald dieser Zustand sich ändert, ändert sich auch die rechtliche Lage.
Die Maschinenverordnung richtet sich an Wirtschaftsakteure, die ein Produkt auf den Markt bringen: Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler. Eine eigene Rolle „Betreiber" mit eigenen Pflichten kennt sie nicht.
Der Schlüsselbegriff dabei ist das Inverkehrbringen. Gemeint ist die erstmalige Bereitstellung einer Maschine auf dem Unionsmarkt. Solange du eine Zelle ausschließlich betreibst, bringst du nichts in Verkehr.
Deine Pflichten als Arbeitgeber und Anlagenbetreiber stehen in anderen Regelwerken. In Deutschland ergeben sie sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und dem Arbeitsschutzgesetz: Gefährdungsbeurteilung, sichere Bereitstellung von Arbeitsmitteln, wiederkehrende Prüfungen und Unterweisung der Beschäftigten. Beide Regelwerke laufen parallel, und genau das führt regelmäßig zu Verwechslungen.
Die Maschinenverordnung regelt, unter welchen Bedingungen eine Maschine in Verkehr gebracht werden darf. Die Betriebssicherheitsverordnung regelt, wie du sie danach betreiben musst. Erst wenn du selbst in die Anlage eingreifst, wechselst du von der zweiten Welt in die erste.
Im Normalfall bedeutet das: Wer eine schlüsselfertige Zelle beauftragt, erhält sie mit CE-Kennzeichnung (Conformité Européenne) und Konformitätserklärung für die Gesamtanlage. Wer diese Verantwortung trägt, gehört vor der Bestellung geklärt. Welche Punkte dabei schriftlich festzuhalten sind, steht im Beitrag zur Anbieterwahl für Roboterzellen.
Artikel 18 der Verordnung regelt die wesentliche Veränderung. Wer eine solche Veränderung vornimmt, gilt für die Zwecke der Verordnung als Hersteller und unterliegt den Pflichten aus Artikel 10.
Die Verordnung definiert die wesentliche Veränderung in drei Bestandteilen. Sie ist eine physische oder digitale Veränderung einer Maschine, die der Hersteller weder vorgesehen noch geplant hat. Sie erfolgt nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme. Und sie beeinträchtigt die Sicherheit, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht.
Alle drei Bestandteile müssen zusammentreffen. Fehlt einer, liegt keine wesentliche Veränderung vor:
Die Folge ist keine Formalie. Wer als Hersteller gilt, übernimmt fünf Pflichten, bevor das veränderte Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird:
Eine Ausnahme nennt die Verordnung ausdrücklich: Ein nichtprofessioneller Nutzer, der seine eigene Maschine für den Eigengebrauch verändert, gilt nicht als Hersteller. Im industriellen Umfeld greift diese Ausnahme nicht.
Roboterzellen laufen selten über Jahre unverändert. Neue Produkte, neue Losgrößen, ein anderer Greifer: Veränderung ist der Normalfall. Bei jedem Eingriff lautet die entscheidende Frage, ob eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht.
Die Antwort liefert die Risikobeurteilung, nicht das Bauchgefühl. Die folgende Übersicht zeigt für sieben typische Eingriffe, worauf die Bewertung schaut. Sie ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.
| Eingriff an der Zelle | Worauf die Bewertung schaut |
|---|---|
| Greifer gegen ein schwereres Modell tauschen | Ändern sich Traglast, Schwerpunkt und damit Nachlaufweg und Anhaltestrecke? Bleibt der Schutzabstand ausreichend? |
| Neues Werkstück, gleicher Greifer | Entstehen neue Gefährdungen durch Form, Kanten, Gewicht oder Temperatur des Teils? |
| Taktzeit erhöhen, Geschwindigkeit anheben | Höhere Geschwindigkeit verändert Anhaltewege und im kollaborierenden Betrieb die Kraft- und Druckwerte |
| Sicherheitsrelevante Software aktualisieren | Digitale Veränderung im Sinne von Artikel 18. Zu prüfen ist, ob der Hersteller das Update vorgesehen hat |
| Schutzeinrichtung versetzen oder entfernen | Direkter Eingriff in das Sicherheitskonzept, praktisch immer bewertungspflichtig |
| Zweite Zelle an die bestehende anbinden | Es entsteht eine neue Gesamtheit von Maschinen mit eigener Schnittstellenbetrachtung |
| Roboter an einen anderen Standort umsetzen | Ohne Eingriff in Funktion und Sicherheitstechnik meist unkritisch, Umgebung und Verkettung sind neu zu betrachten |
Der praktische Hebel liegt vor dem Umbau. Wer schon bei der Beschaffung festlegt, welche Änderungen der Hersteller in der Dokumentation abdeckt, verschiebt spätere Umbauten aus der wesentlichen Veränderung heraus. Wie sich der Leistungsumfang eines Projekts sauber abgrenzen lässt, zeigt der Beitrag zu den Kosten einer schlüsselfertigen Roboterlösung.
Die inhaltlich größten Neuerungen betreffen Bereiche, die 2006 kaum eine Rolle spielten: Software, vernetzte Anlagen und die Form der Betriebsanleitung.
Software mit Sicherheitsfunktion: Die Verordnung behandelt Software, die eine Sicherheitsfunktion erfüllt, als sicherheitsrelevantes Bauteil. Auf begründeten Antrag einer zuständigen nationalen Behörde sind der Quellcode oder die Programmierlogik dieser Software vorzulegen. Für dich als Betreiber zählt vor allem, wer diese Unterlagen im Ernstfall vorhält.
Cybersecurity: Erstmals adressiert die Verordnung die Manipulation von Maschinen über industrielle Kommunikationssysteme. Eine Zelle, deren Sicherheitsfunktion sich über das Netzwerk aushebeln lässt, erfüllt die Anforderungen nicht. Betroffen sind Fernwartungszugänge, Steuerungsupdates und die Netztrennung.
Digitale Betriebsanleitung: Die Betriebsanleitung darf digital bereitgestellt werden. Sie muss sich ausdrucken, herunterladen und speichern lassen. Online verfügbar bleiben muss sie für die erwartete Lebensdauer der Maschine, mindestens jedoch zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen. Auf Wunsch des Nutzers ist innerhalb eines Monats kostenlos eine Papierfassung zu liefern. Diese Anforderungen stehen in Anhang III.
Höheres Risiko, strengeres Verfahren: Anhang I listet Maschinenkategorien mit besonderem Risiko. Für die Kategorien in Teil A ist die Beteiligung einer benannten Stelle vorgesehen, etwa über die EU-Baumusterprüfung. Neu in dieser Liste stehen Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten auf Basis maschinellen Lernens. Klassische Roboterzellen fallen in der Regel nicht darunter, KI-gestützte Sicherheitsfunktionen dagegen schon.
Parallel zur Verordnung ist die zentrale Robotiknorm überarbeitet worden. Seit der Revision von 2025 trennt die ISO 10218 nicht mehr zwischen Industrierobotern und kollaborierenden Robotern.
Teil 1 führt zwei Risikoklassen ein, jede mit eigenen Anforderungen an Sicherheit, Steuerung und Integration. Bewertet wird die Anwendung, nicht die Produktkategorie. Ein Cobot, der ein scharfkantiges Blech mit hoher Geschwindigkeit bewegt, ist keine harmlose Anwendung, nur weil auf dem Typenschild „kollaborierend" steht.
Die Norm besteht aus zwei Teilen mit unterschiedlichen Adressaten. ISO 10218-1 richtet sich an den Roboterhersteller, ISO 10218-2 an denjenigen, der die Zelle integriert. Für Gespräche mit Anbietern ist deshalb nicht die Frage nützlich, ob jemand Cobots beherrscht. Aufschlussreicher ist, nach welcher Fassung er die Risikobeurteilung aufbaut.
Für Bestandsanlagen besteht kein Umrüstzwang. Handlungsbedarf entsteht bei allem, was ab dem Stichtag neu in Verkehr gebracht wird, und bei jedem Umbau danach. Sechs Punkte lassen sich jetzt abarbeiten:
Wer diese Punkte vor der nächsten Anfrage klärt, führt ein präziseres Gespräch mit Anbietern. Wie eine Zelle von der Planung bis zur Abnahme läuft, beschreibt der Beitrag zur Inbetriebnahme schlüsselfertiger Roboterlösungen.
Die Verordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027. Einzelne Artikel gelten früher, darunter die Bestimmungen zu Konformitätsbewertungsstellen seit dem 20. Januar 2024 und die Marktüberwachungsregel aus Artikel 50 Absatz 1 ab dem 20. Oktober 2026.
Eine Nachrüstpflicht besteht nicht. Eine Anlage, die vor dem Stichtag rechtskonform in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, genießt Bestandsschutz in dem Zustand, in dem sie bewertet wurde. Der Betrieb richtet sich weiterhin nach der Betriebssicherheitsverordnung.
Zum Hersteller wirst du, sobald du eine wesentliche Veränderung im Sinne von Artikel 18 vornimmst. Gemeint ist eine vom Hersteller nicht vorgesehene physische oder digitale Änderung, durch die eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht. Dann gelten die Herstellerpflichten aus Artikel 10.
Ein Greiferwechsel lässt sich nicht pauschal einordnen. Entscheidend ist, ob er eine neue Gefährdung schafft oder ein Risiko erhöht, etwa durch veränderte Traglast, verschobenen Schwerpunkt oder längere Anhaltewege. Hat der Hersteller den Wechsel in der Dokumentation vorgesehen und dessen Grenzen definiert, liegt in der Regel keine wesentliche Veränderung vor.
Ein Software-Update kann eine wesentliche Veränderung sein. Die Verordnung nennt digitale Veränderungen ausdrücklich. Maßgeblich ist, ob die Änderung sicherheitsrelevant ist und ob der Hersteller sie vorgesehen hat.
Die Betriebsanleitung darf digital bereitgestellt werden, muss aber druckbar, herunterladbar und speicherbar sein. Online verfügbar bleiben muss sie mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen. Auf Wunsch ist innerhalb eines Monats kostenlos eine Papierfassung zu liefern.
Für die meisten Roboterzellen ist keine benannte Stelle vorgesehen. Ihre Beteiligung gilt für die Kategorien aus Anhang I Teil A, darunter Sicherheitsbauteile mit selbstentwickelndem Verhalten auf Basis maschinellen Lernens. Klassische Roboteranwendungen fallen üblicherweise nicht darunter.
Die Verantwortung liegt bei demjenigen, der die Gesamtanlage in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Bei einem schlüsselfertigen Projekt ist das der Systemintegrator. Bei geteilter Beauftragung mehrerer Gewerke geht sie auf den Betreiber über. Welche Punkte dazu vertraglich gehören, zeigt der Beitrag zur Wahl des Endeffektors.