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Automatisierung Roboter

EU-Maschinenverordnung ab 2027: was für deine Roboterzelle gilt

Unchained Robotics
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Am 20. Januar 2027 löst die Verordnung (EU) 2023/1230 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Für dich als Betreiber einer Roboterzelle klingt das nach einem Thema für Hersteller und Integratoren. Das stimmt auch, bis zu dem Moment, in dem du deine Anlage wesentlich veränderst. Dann greift Artikel 18, und die Pflichten des Herstellers gehen für die betroffene Maschine oder den betroffenen Teil der Anlage auf dich über.

Lesezeit ca. 11 Minuten


Inhaltsverzeichnis


- Was sich am 20. Januar 2027 ändert
- Warum die Verordnung dich als Betreiber zunächst nicht adressiert
- Artikel 18: wann du selbst zum Hersteller wirst
- Was das für typische Umbauten an Roboterzellen bedeutet
- Software, Cybersecurity und Dokumentation
- ISO 10218 in der Fassung von 2025
- Was bis Januar 2027 zu klären ist
- Häufige Fragen


Was sich am 20. Januar 2027 ändert


Die Verordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 und ersetzt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Ab diesem Tag kann eine Maschine nicht mehr erstmals nach der alten Richtlinie in Verkehr gebracht werden. Produkte, die bereits vorher rechtskonform in Verkehr gebracht wurden, dürfen jedoch weiter auf dem Markt bereitgestellt werden. Auch noch gültige EG-Baumusterprüfbescheinigungen nach der Maschinenrichtlinie bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

Der wichtigste formale Unterschied steckt im Namen. Eine Richtlinie musste jeder Mitgliedstaat in nationales Recht umsetzen, woraus Abweichungen zwischen den Ländern entstanden. Eine Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. In Deutschland flankiert das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) die Anwendung, es ersetzt die Verordnung aber nicht.

Einzelne Artikel gelten bereits früher. Die Bestimmungen zu den Konformitätsbewertungsstellen in den Artikeln 26 bis 42 gelten seit dem 20. Januar 2024, damit die benannten Stellen rechtzeitig akkreditiert sind. Artikel 50 Absatz 1 zu den von den Mitgliedstaaten festzulegenden Sanktionen greift ab dem 20. Oktober 2026. Für die Fertigungspraxis bleibt der 20. Januar 2027 der Stichtag.

Eine Zelle, die vor diesem Datum rechtskonform in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, muss allein wegen der neuen Maschinenverordnung nicht neu CE-gekennzeichnet oder pauschal umgerüstet werden. Das ist allerdings kein uneingeschränkter Bestandsschutz: Nach der Betriebssicherheitsverordnung musst du die Gefährdungsbeurteilung und die Schutzmaßnahmen regelmäßig überprüfen, dabei den Stand der Technik berücksichtigen und sie bei Bedarf anpassen. Sobald die Anlage verändert wird, ist zusätzlich zu prüfen, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt.


Warum die Verordnung dich als Betreiber zunächst nicht adressiert


Die Maschinenverordnung richtet sich an Wirtschaftsakteure wie Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler. Sie erfasst außerdem Hersteller, die eine Maschine für den Eigengebrauch herstellen und in Betrieb nehmen. Eine eigene Rolle „Betreiber“ mit eigenen Pflichten kennt sie nicht.

Der Schlüsselbegriff dabei ist das Inverkehrbringen. Gemeint ist die erstmalige Bereitstellung einer Maschine auf dem Unionsmarkt. Solange du eine rechtskonform bereitgestellte Zelle ausschließlich betreibst, bringst du nichts in Verkehr und wirst dadurch nicht zum Hersteller.

Deine Pflichten als Arbeitgeber und Anlagenbetreiber stehen in anderen Regelwerken. In Deutschland ergeben sie sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und dem Arbeitsschutzgesetz: Gefährdungsbeurteilung, sichere Bereitstellung und Verwendung von Arbeitsmitteln, Unterweisung der Beschäftigten sowie Prüfungen, soweit sie sich aus der Gefährdungsbeurteilung und den Vorgaben der BetrSichV ergeben. Beide Regelwerke laufen parallel, und genau das führt regelmäßig zu Verwechslungen.

Die Maschinenverordnung regelt, unter welchen Bedingungen eine Maschine in Verkehr gebracht oder erstmals in Betrieb genommen werden darf. Die Betriebssicherheitsverordnung regelt, wie du sie danach verwenden musst. Wenn du selbst in die Anlage eingreifst, bleibt die Betriebssicherheitsverordnung immer relevant. In die Herstellerrolle der Maschinenverordnung wechselst du erst, wenn der Eingriff die Voraussetzungen einer wesentlichen Veränderung erfüllt oder du selbst eine neue Maschine beziehungsweise Gesamtheit von Maschinen für den Eigengebrauch herstellst.

Im Normalfall bedeutet das: Wer eine schlüsselfertige Zelle beauftragt, sollte sie mit CE-Kennzeichnung (Conformité Européenne) und EU-Konformitätserklärung für die Gesamtanlage erhalten. Wer die Konformitätsverantwortung trägt, hängt jedoch von der tatsächlichen Projekt- und Rollenverteilung ab und gehört vor der Bestellung geklärt. Welche Punkte dabei schriftlich festzuhalten sind, steht im Beitrag zur Anbieterwahl für Roboterzellen


Artikel 18: wann du selbst zum Hersteller wirst


Artikel 18 der Verordnung regelt die wesentliche Veränderung. Wer eine solche Veränderung vornimmt, gilt für die Zwecke der Verordnung als Hersteller und unterliegt den Pflichten aus Artikel 10.

Die Verordnung definiert die wesentliche Veränderung in vier Bestandteilen. Sie ist eine physische oder digitale Veränderung einer Maschine, die der Hersteller weder vorgesehen noch geplant hat. Sie erfolgt nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme. Sie beeinträchtigt die Sicherheit, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht. Und sie macht entweder zusätzliche Schutzvorrichtungen erforderlich, deren Einbau eine Änderung der bestehenden Sicherheitssteuerung nötig macht, oder zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität oder der mechanischen Festigkeit.

Alle vier Bestandteile müssen zusammentreffen. Fehlt einer, liegt keine wesentliche Veränderung im Sinne der Maschinenverordnung vor:

- Vom Hersteller nicht vorgesehen: Beschreibt der Hersteller einen Umbau in der Betriebsanleitung, definiert dessen Grenzen und wird der Umbau innerhalb dieser Grenzen ausgeführt, spricht das gegen eine wesentliche Veränderung. Was in der Dokumentation steht, ist damit unmittelbar Geld wert.
- Physisch oder digital: Die frühere Diskussion drehte sich häufig um Mechanik. Die Verordnung stellt jetzt ausdrücklich klar, dass auch eine Softwareänderung eine wesentliche Veränderung sein kann.
- Neue Gefährdung oder erhöhtes Risiko: Zu prüfen ist, ob eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht. Änderungen ohne Sicherheitsbezug bleiben außen vor.
- Zusätzliche qualifizierte Schutzmaßnahmen: Zusätzlich müssen entweder neue Schutzvorrichtungen nötig werden, die einen Eingriff in die bestehende Sicherheitssteuerung erfordern, oder zusätzliche Maßnahmen für Stabilität beziehungsweise mechanische Festigkeit.

Die Folge ist keine Formalie. Wer als Hersteller gilt, übernimmt die für die betroffene Maschine geltenden Pflichten aus Artikel 10. Dazu gehören insbesondere:

- die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen und eine Risikobeurteilung durchführen
- die technische Dokumentation erstellen und aufbewahren
- das passende Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen
- die EU-Konformitätserklärung ausstellen
- die CE-Kennzeichnung sowie die erforderlichen Identifikationsangaben anbringen
- die vorgeschriebenen Anleitungen und Informationen bereitstellen
- bei festgestellten Risiken Korrektur-, Informations- und Kooperationspflichten erfüllen

Bei einer Gesamtheit von Maschinen kann sich diese Verantwortung auf die von der Veränderung betroffene Maschine beschränken, wenn die Risikobeurteilung zeigt, dass die Veränderung keine Auswirkungen auf die Sicherheit der übrigen Gesamtheit hat.

Eine Ausnahme nennt die Verordnung ausdrücklich: Ein nichtprofessioneller Nutzer, der seine eigene Maschine für den Eigengebrauch verändert, gilt nicht als Hersteller. Im industriellen Umfeld greift diese Ausnahme nicht.

Was das für typische Umbauten an Roboterzellen bedeutet


Roboterzellen laufen selten über Jahre unverändert. Neue Produkte, neue Losgrößen, ein anderer Greifer: Veränderung ist der Normalfall. Bei jedem Eingriff lautet zunächst die Frage, ob eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht. Für eine wesentliche Veränderung nach der Maschinenverordnung muss darüber hinaus der vollständige Vier-Punkte-Test aus Artikel 3 Nummer 16 erfüllt sein.

Die Antwort liefert die Risikobeurteilung, nicht das Bauchgefühl. Die folgende Übersicht zeigt für sieben typische Fälle, worauf die Bewertung schaut. Sie ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.

 

Eingriff an der Zelle

Worauf die Bewertung schaut

Greifer gegen ein schwereres Modell tauschen Ändern sich Traglast, Schwerpunkt und damit Nachlaufweg und Anhaltestrecke? Bleibt der Schutzabstand ausreichend? Werden zusätzliche Schutzmaßnahmen im Sinne der gesetzlichen Definition erforderlich?
Neues Werkstück, gleicher Greifer Entstehen neue Gefährdungen durch Form, Kanten, Gewicht oder Temperatur des Teils? Ohne physische oder digitale Änderung der Maschine ist das nicht automatisch eine wesentliche Veränderung, kann aber eine Anpassung der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung und der Schutzmaßnahmen erfordern.
Taktzeit erhöhen, Geschwindigkeit anheben Höhere Geschwindigkeit verändert Anhaltewege und im kollaborierenden Betrieb die Kraft- und Druckwerte. Zu prüfen ist auch, ob zusätzliche qualifizierte Schutzmaßnahmen erforderlich werden.
Sicherheitsrelevante Software aktualisieren Digitale Veränderung im Sinne der Definition. Zu prüfen ist, ob der Hersteller das Update vorgesehen hat, ob neue Gefährdungen entstehen oder Risiken steigen und ob die weiteren Kriterien erfüllt sind.
Schutzeinrichtung versetzen oder entfernen Direkter Eingriff in das Sicherheitskonzept und deshalb bewertungspflichtig. Ob zugleich eine wesentliche Veränderung vorliegt, entscheidet der vollständige gesetzliche Test.
Zweite Zelle an die bestehende anbinden Eine neue Gesamtheit von Maschinen kann entstehen, wenn zwischen den Zellen ein produktionstechnischer, steuerungstechnischer und sicherheitstechnischer Zusammenhang besteht. Die bloße räumliche oder kommunikative Verbindung reicht dafür nicht automatisch aus.
Roboter an einen anderen Standort umsetzen Ohne Eingriff in Funktion und Sicherheitstechnik meist unkritisch, Umgebung und Verkettung sind neu zu betrachten.


Der praktische Hebel liegt vor dem Umbau. Wer schon bei der Beschaffung festlegt, welche Änderungen der Hersteller in der Dokumentation abdeckt, kann verhindern, dass ein späterer Umbau als vom Hersteller nicht vorgesehene Veränderung eingeordnet wird. Voraussetzung ist, dass die dokumentierten Grenzen eingehalten werden. Wie sich der Leistungsumfang eines Projekts sauber abgrenzen lässt, zeigt der Beitrag zu den Kosten einer schlüsselfertigen Roboterlösung.

Software, Cybersecurity und Dokumentation


Die inhaltlich größten Neuerungen betreffen Bereiche, die 2006 kaum eine Rolle spielten: Software, vernetzte Anlagen und die Form der Betriebsanleitung.

Software mit Sicherheitsfunktion: Eigenständig in Verkehr gebrachte Software kann ein Sicherheitsbauteil sein, wenn sie eine Sicherheitsfunktion erfüllt und die weiteren Voraussetzungen der Verordnung erfüllt. Auf begründeten Antrag einer zuständigen nationalen Behörde sind der Quellcode oder die Programmierlogik sicherheitsrelevanter Software vorzulegen, soweit das zur Prüfung der Konformität mit Anhang III erforderlich ist. Vorhalten muss diese Informationen grundsätzlich der Hersteller. Für dich als Betreiber zählt deshalb vor allem, wer diese Unterlagen im Ernstfall bereitstellen kann.

Cybersecurity: Erstmals adressiert die Verordnung ausdrücklich den Schutz sicherheitsrelevanter Maschinenfunktionen gegen unbeabsichtigte oder vorsätzliche Verfälschung. Eine Zelle, deren Sicherheitsfunktion sich über das Netzwerk aushebeln lässt, erfüllt die Anforderungen nicht. Betroffen sind Fernwartungszugänge, Steuerungsupdates und die Netztrennung.

Digitale Betriebsanleitung: Die Betriebsanleitung darf digital bereitgestellt werden. Sie muss sich ausdrucken, herunterladen und speichern lassen. Online verfügbar bleiben muss sie für die erwartete Lebensdauer der Maschine, mindestens jedoch zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen. Verlangt der Nutzer zum Zeitpunkt des Kaufs eine Papierfassung, muss sie innerhalb eines Monats kostenlos bereitgestellt werden. Bei Maschinen, die für nichtprofessionelle Nutzer bestimmt sind oder von ihnen vernünftigerweise genutzt werden können, müssen die für eine sichere Inbetriebnahme und Verwendung wesentlichen Sicherheitsinformationen zusätzlich auf Papier mitgeliefert werden. Diese Vorgaben stehen vor allem in Artikel 10 Absatz 7; Anhang III regelt Inhalt und Abfassung der Anleitung.

Höheres Risiko, strengeres Verfahren: Anhang I listet Maschinenkategorien mit besonderem Risiko. Für die Kategorien in Teil A ist ein Konformitätsbewertungsverfahren unter Beteiligung einer benannten Stelle erforderlich. Neu in dieser Liste stehen Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten auf Basis maschinellen Lernens, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten. Ebenfalls erfasst sind Maschinen mit eingebetteten Systemen dieser Art, die nicht eigenständig in Verkehr gebracht wurden – allerdings nur hinsichtlich dieser Systeme. Klassische Roboterzellen fallen in der Regel nicht darunter. Nicht jede KI-gestützte Sicherheitsfunktion gehört automatisch zu Teil A; entscheidend sind die genannten Merkmale.


ISO 10218 in der Fassung von 2025


Parallel zur Verordnung ist die zentrale Robotiknorm überarbeitet worden. Seit der Revision von 2025 behandelt die ISO 10218 den „Cobot“ nicht mehr als eigene sicherheitstechnische Produktkategorie. Nur eine konkrete Roboteranwendung kann kollaborativ ausgelegt, verifiziert und validiert werden.

Teil 1 führt zwei Roboterklassen ein. Die Zuordnung zu Klasse I oder Klasse II richtet sich nach der Masse je Manipulator, der maximalen Kraft und der maximalen Geschwindigkeit und ist mit unterschiedlichen Anforderungen an die funktionale Sicherheit verbunden. Die Risikobeurteilung der konkreten Anwendung erfolgt davon getrennt. Ein Roboter, der ein scharfkantiges Blech mit hoher Geschwindigkeit bewegt, ist keine harmlose Anwendung, nur weil er umgangssprachlich als „Cobot“ bezeichnet wird.

Die Norm besteht aus zwei Teilen mit unterschiedlichen Adressaten. ISO 10218-1 richtet sich an den Roboterhersteller, ISO 10218-2 an denjenigen, der die Anwendung beziehungsweise Zelle integriert. Für Gespräche mit Anbietern ist deshalb nicht die Frage nützlich, ob jemand Cobots beherrscht. Aufschlussreicher ist, nach welcher Fassung er die Risikobeurteilung aufbaut.

Normen sind grundsätzlich freiwillig. Eine rechtliche Konformitätsvermutung entsteht nur, wenn eine harmonisierte EN-Norm für die einschlägige Rechtsvorschrift im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist. Zum Veröffentlichungsstand dieses Beitrags waren in der offiziellen Liste zur Maschinenrichtlinie noch EN ISO 10218-1:2011 und EN ISO 10218-2:2011 aufgeführt, nicht die Ausgaben von 2025. Die neuen Ausgaben können den Stand der Technik beeinflussen, begründen aber nicht allein eine automatische Konformitätsvermutung.


Was bis Januar 2027 zu klären ist


Für Bestandsanlagen besteht allein wegen der neuen Maschinenverordnung kein pauschaler Umrüstzwang. Die Pflichten aus der Betriebssicherheitsverordnung, einschließlich der Überprüfung und erforderlichen Anpassung von Schutzmaßnahmen, bleiben bestehen. Zusätzlicher produktrechtlicher Handlungsbedarf entsteht bei allem, was ab dem Stichtag neu in Verkehr gebracht oder erstmals in Betrieb genommen wird, und bei wesentlichen Veränderungen danach. Sechs Punkte lassen sich jetzt abarbeiten:

- Anlagen inventarisieren: Erfasse, welche Zellen im Bestand sind, wer jeweils die Konformitätserklärung unterschrieben hat und wo Betriebsanleitung, Konformitätserklärung und vorhandene Änderungsdokumentation liegen.
- Dokumentation greifbar machen: Bei einem Umbau brauchst du alle verfügbaren Informationen des Herstellers, die für eine sichere Bewertung und Umsetzung nötig sind. Die vollständige technische Dokumentation muss der Hersteller grundsätzlich für die Behörden vorhalten und nicht automatisch dem Betreiber überlassen. Wirst du durch einen Umbau selbst zum Hersteller, musst du eine eigene technische Dokumentation erstellen. Deshalb sollte der notwendige Zugang zu Unterlagen frühzeitig vertraglich geklärt werden.
- Geplante Umbauten terminieren: Steht ohnehin eine Erweiterung an, macht der Zeitpunkt für das anzuwendende Produktsicherheitsrecht einen Unterschied. Vor dem Stichtag gilt das bisherige Recht, danach die neue Verordnung. Auch nach bisherigem Recht kann eine wesentliche Veränderung jedoch eine neue Konformitätsbewertung auslösen.
- Beschaffung anpassen: In neue Anfragen gehört, nach welchem Rechtsstand geliefert wird und welche Änderungen die Dokumentation abdeckt.
- Softwarestände klären: Lege fest, wer sicherheitsrelevante Software aktualisieren darf und wie dabei die Konformität dokumentiert wird.
- Zuständigkeit benennen: Eine Person im Unternehmen sollte beurteilen können, wann eine Änderung die Schwelle zur wesentlichen Veränderung erreicht.

Wer diese Punkte vor der nächsten Anfrage klärt, führt ein präziseres Gespräch mit Anbietern. Wie eine Zelle von der Planung bis zur Abnahme läuft, beschreibt der Beitrag zur Inbetriebnahme schlüsselfertiger Roboterlösungen.


Häufige Fragen


Ab wann gilt die EU-Maschinenverordnung genau?


Die Verordnung (EU) 2023/1230 gilt im Wesentlichen ab dem 20. Januar 2027. Einzelne Artikel gelten früher, darunter die Bestimmungen zu Konformitätsbewertungsstellen seit dem 20. Januar 2024 und Artikel 50 Absatz 1 zu den von den Mitgliedstaaten festzulegenden Sanktionen ab dem 20. Oktober 2026.


Muss ich meine bestehende Roboterzelle nachrüsten?


Allein durch das Inkrafttreten der neuen Maschinenverordnung entsteht keine automatische Neu-CE oder pauschale Nachrüstpflicht für eine zuvor rechtskonform in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Anlage. Der Betrieb richtet sich weiterhin nach der Betriebssicherheitsverordnung. Danach musst du die Gefährdungsbeurteilung und die Schutzmaßnahmen regelmäßig unter Berücksichtigung des Stands der Technik überprüfen und bei Bedarf anpassen. Im Einzelfall kann daraus eine konkrete Nachrüstung folgen.


Wann werde ich als Betreiber zum Hersteller?


Zum Hersteller wirst du, wenn du eine wesentliche Veränderung im Sinne von Artikel 3 Nummer 16 und Artikel 18 vornimmst. Gemeint ist eine vom Hersteller nicht vorgesehene physische oder digitale Änderung nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme, durch die eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht und die zusätzlich entweder neue Schutzvorrichtungen mit Eingriff in die bestehende Sicherheitssteuerung oder weitere Maßnahmen für Stabilität beziehungsweise mechanische Festigkeit erforderlich macht. Dann gelten die Herstellerpflichten aus Artikel 10 für die betroffene Maschine oder gegebenenfalls den betroffenen Teil einer Gesamtheit.


Ist ein Greiferwechsel eine wesentliche Veränderung?


Ein Greiferwechsel lässt sich nicht pauschal einordnen. Entscheidend ist, ob der vollständige gesetzliche Test erfüllt ist: etwa ob sich durch veränderte Traglast, verschobenen Schwerpunkt oder längere Anhaltewege ein Risiko erhöht und dadurch zusätzliche qualifizierte Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Hat der Hersteller den Wechsel in der Dokumentation vorgesehen, dessen Grenzen definiert und werden diese eingehalten, spricht das gegen eine wesentliche Veränderung.


Zählt ein Software-Update als wesentliche Veränderung?


Ein Software-Update kann eine wesentliche Veränderung sein. Die Verordnung nennt digitale Veränderungen ausdrücklich. Maßgeblich ist, ob der Hersteller die Änderung vorgesehen hat und ob sämtliche weiteren Merkmale der gesetzlichen Definition erfüllt sind. Unabhängig davon muss der Arbeitgeber sicherheitsrelevante Auswirkungen eines Updates nach der Betriebssicherheitsverordnung bewerten.


Was ändert sich bei der Betriebsanleitung?


Die Betriebsanleitung darf digital bereitgestellt werden, muss aber druckbar, herunterladbar und speicherbar sein. Online verfügbar bleiben muss sie für die erwartete Lebensdauer der Maschine, mindestens jedoch zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen. Verlangt der Nutzer zum Zeitpunkt des Kaufs eine Papierfassung, ist sie innerhalb eines Monats kostenlos bereitzustellen. Für Maschinen, die für nichtprofessionelle Nutzer bestimmt sind oder vorhersehbar von ihnen genutzt werden können, müssen wesentliche Sicherheitsinformationen zusätzlich auf Papier beiliegen.


Brauche ich für meine Zelle eine benannte Stelle?


Für die meisten Roboterzellen ist keine benannte Stelle erforderlich. Ihre Beteiligung ist bei den Konformitätsbewertungsverfahren für die Kategorien aus Anhang I Teil A vorgeschrieben. Dazu zählen bestimmte Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten auf Basis maschinellen Lernens sowie entsprechende eingebettete Systeme – bei Letzteren nur hinsichtlich dieser Systeme. Klassische Roboteranwendungen fallen üblicherweise nicht allein wegen des eingesetzten Roboters darunter.


Wer trägt die Konformitätsverantwortung, wenn die CE-Kennzeichnung für die Gesamtanlage fehlt?


Konformitätsrechtlich verantwortlich ist, wer die Roboterzelle beziehungsweise eine Gesamtheit von Maschinen tatsächlich herstellt oder herstellen lässt und sie unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder für den Eigengebrauch herstellt. Ob dies Systemintegrator, Generalunternehmer oder Betreiber ist, hängt von der tatsächlichen Projekt- und Rollenverteilung ab. Eine schlüsselfertige oder geteilte Vergabe entscheidet das nicht automatisch. Die Rollen sollten deshalb vor Projektbeginn vertraglich eindeutig dokumentiert werden. Zivilrechtliche Haftung sowie ordnungs- oder strafrechtliche Verantwortung sind davon getrennt zu beurteilen. Welche Punkte dazu vertraglich gehören, zeigt der Beitrag zur Wahl des Endeffektors.


Quellen


- Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen, insbesondere Artikel 3 Nummer 16, Artikel 10, Artikel 18, Artikel 25, Artikel 50, Artikel 52 und Artikel 54 sowie Anhang I und Anhang III
- Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1230
- ISO 10218-1:2025 und ISO 10218-2:2025, Robotics — Safety requirements, International Organization for Standardization
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), insbesondere §§ 3, 4, 10 und 14
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG), insbesondere § 11
- BMAS-Interpretationspapier „Wesentliche Veränderung von Maschinen“ für das bis zum 19. Januar 2027 geltende Recht
- BMAS-Interpretationspapier „Gesamtheit von Maschinen“
- EU-Kommission: harmonisierte Normen zur Maschinenrichtlinie

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